Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma IndusTree Climber, Niederrheinstraße 274, 40489 Düsseldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Marcel Leithold
(im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“ genannt) und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
(2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge (Folgeaufträge) mit demselben Kunden, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Bestellung der Leistungen durch den Kunden gilt jedoch als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als geschlossen. Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Kunde, sofern es sich um einen Unternehmer handelt, verpflichtet, binnen einer Woche nach Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu widersprechen.
(2) Soweit der Auftragnehmer ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag in Verbindung mit einer Geltungsfrist abgegeben hat, ist das Angebot oder der Kostenvoranschlag nach Fristablauf unverbindlich.
(3) Auftragsbezogene Materialkosten, sowie eventuelle Mieten für Leihmaschinen und Geräte sind vor Beschaffung durch den Auftragnehmer zu begleichen. Der Auftragnehmer wird die entsprechende Rechnung zeitnah an den Kunden übermitteln.
Oder:
(3) Auftragsbezogenes Verbrauchsmaterial oder Montage- und Dichtungsmaterial oder speziell erforderliche Werkzeuge, Leihmaschinen- und -geräte werden dem Kunden zu marktüblichen Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn keine Pauschalleistung angeboten wurde.
(4) Sollten sich Änderungen in der Ausführung ergeben, sei es durch Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen, baulicher oder technischer Bedingungen am Objekt des Kunden, werden diese rechtzeitig vor Leistungsbeginn mitgeteilt und mit einem weiteren Kostenangebot übermittelt.
(5) Ergeben sich nach Übermittlung des Angebotes des Auftragnehmers oder nach Auftragserteilung Änderungen seitens des Kunden, bedarf es einer schriftlichen Zustimmung und Vereinbarung seitens des Auftragnehmers zu Leistungszeitpunkt und Kosten. Sollte es zu keiner Einigung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden kommen, kann der Auftragnehmer die Änderungen ablehnen; der Vertrag im Übrigen bleibt jedoch unverändert bestehen.
(6) Der Kunde ist dazu verpflichtet, mit Auftragserteilung verbindlich den Vor- und Nachnamen, die Adresse und wenn es sich um eine Firma handelt, die Firmenbezeichnung, Firmensitz, Ansprechpartner und die entsprechende Angebotsreferenz sowie die Rechnungsadresse zu übermitteln.
(7) Sämtliche Änderungen der Auftragsleistungen müssen schriftlich erfolgen.
§ 3 Durchführungszeitpunkt der Leistungen; Verzug
(1) Der Leistungszeitraum wird individuell vereinbart bzw. von dem Auftragnehmer bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Der Eintritt des Verzugs des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
§ 4 Stellvertretung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, ohne vorheriges Einverständnis, die ihm obliegenden Aufgaben und Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden.
§ 5 Aufklärungspflicht
(1) Der Kunde sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden. Zu diesen Informationen zählen unter anderem die Beschaffenheit und Verfügbarkeit von Wasseranschlüssen und Sanitäreinrichtungen, aktive Stromleitungen sowie das Vorhandensein etwaiger Baugrundrisiken.
(2) Sollten diese Informationen unzureichend sein (betreffend Anschlagpunkte, Anbringung von Seilstrecken, etc.), wird der Auftragnehmer eine Begehung des Auftragsortes vor Auftragserteilung durchführen und die hieraus entstehenden Kosten abrechnen.
(3) Der Kunde sorgt dafür, dass vor Beginn der Arbeiten betroffene Personen rechtzeitig durch den Kunden informiert werden. Hierzu zählen unter anderem die Mieterverständigung und diverse Parkplatzsperren. Die Stätte der Leistung muss zum vereinbarten Termin frei zugänglich sein.
(4) Vor Durchführung der Leistungen müssen Absprachen hinsichtlich der Befestigungen und Befestigungsmittel stattfinden. Soweit der Kunde nicht zugelassene Befestigungsmittel stellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Auftragsausführung zu verweigern, bis der Kunde zulässige und zumutbare Befestigungsmittel vorhält. Hieraus entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Sollte die Ausführung der Leistung auch nach angemessener Fristsetzung von dem Auftragnehmer nicht möglich sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag zu kündigen und pauschalen Schadensersatz nach § 8 der AGB (80% des Auftragswertes) zu verlangen.
§ 6 Spezifische Sicherheitsanforderungen der Leistungen
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei und handelt in eigener Verantwortung, soweit es die Sicherungs- und Arbeitstechnik betrifft. Dies gilt auch für die Anbringung von Fixpunkten zur Personen- oder Materialsicherung, welche sich der Auftragnehmer in jedem Falle vorbehält.
(2) Der Auftragnehmer ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, wobei auf Kundenwünsche in Bezug auf Betriebs- und Öffnungszeiten Rücksicht genommen werden kann.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Für die Zeit der Durchführung der Leistungen steht der Kunde oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter als Ansprechpartner zur Verfügung.
(2) Sofern für die Durchführung Genehmigungen Dritter erforderlich sind, sind diese vom Kunden vor Beginn der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen einzuholen.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnet der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes pro Tag, begrenzt auf 10 % des Auftragswertes, beginnend nach der Mitteilung. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 8 Kündigung des Kunden
(1) Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S.1 BGB vor Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer Gebrauch, wird der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Soweit die Ausführungen schon begonnen haben, sind seitens des Kunden 80 % der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer zu zahlen.
(2) Dem Kunden bleibt hinsichtlich der pauschalen Erstattung nach Absatz 1 der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(3) Soweit der Auftragnehmer bereits im Zusammenhang mit der Auftragsausführung die Beschaffung/Anmietung von Gerätschaften für den konkreten Auftrag vorgenommen hat, die erforderlich waren, hat der Kunde 100 % der angefallenen Kosten zu übernehmen.
§ 9 Abschlagszahlungen, Rechnungen, Zahlungsziel
(1) Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich hiergegen - auch zu einem späteren Zeitpunkt - begründete Bedenken oder erkennbare Zweifel, so kann der Auftragnehmer die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung oder ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig machen. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Aufforderung binnen 10 Werktagen weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.
(2) Weiterhin stellt der Auftragnehmer Abschlagsrechnungen in Höhe des jeweils erbrachten Leistungsstandes, die innerhalb gleicher Frist wie unter (1) fällig sind.
(3) Die Schlussrechnung ist innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu begleichen, wenn nichts anderweitig schriftlich vereinbart wurde. Nach Ablauf von 10 Werktagen kommt der Kunde in Verzug.
(4) Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
(5) Mündliche Preisabsprachen sind unwirksam, solange sie nicht durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Befindet sich der Kunde dem Auftragnehmer gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 11 Höhere Gewalt
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder Lieferungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(2) Wird dem Auftragnehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich gemacht oder erheblich erschwert und handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses.
(3) Vor Ablauf der gemäß vorstehendem Punkt 2 verlängerten Leistungszeit ist der Kunde weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadenersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 2 Monate andauert; in diesem Fall ist auch der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt.
(4) Sofern verbindliche Termine aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch zu diesem Termin nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Auftragnehmer unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktrittsrechte des Kunden.
(5) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote, Blockaden, Naturgewalten, Witterungsbedingungen etc. Andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung, Streiks, Aussperrungen, auch wenn sie bei Subunternehmen des Auftragnehmers eintreten
§ 12 Gewährleistung
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Musste der Kunde oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.
(2) Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an der Leistung zu beheben. Der Auftragnehmer wird den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
§ 13 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadenersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. (2) gelten außerdem nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Verjährung
Abweichend von § 634a Abs. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr nach Gefahrübergang bzw. Abnahme, sofern kein Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des Kunden ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 15 Kostenvoranschlag
(1) Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
(2) Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Kunden unverzüglich zu melden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
§ 16 Rücktrittrechte
Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von Seiten des Auftragnehmers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen wie Zahlungsvereinbarungen oder Baustellenrahmenbedingungen verletzt oder wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Düsseldorf vereinbart, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hinweis zum Datenschutz:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und der Auftragnehmer sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Be- stimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
(3) Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Kunden nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Kunden und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.